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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 110. 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen ; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden . Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen .
=S=> GG 110. 2 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre , nach Jahren getrennt , vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt . Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden , daß sie für unterschiedliche Zeiträume , nach Rechnungsjahren getrennt , gelten .
=S=> GG 110. 3 Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht ; der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen , bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen , zu den Vorlagen Stellung zu nehmen .
=S=> GG 110. 4 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden , die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen , für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird . Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben , daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten .