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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften .
=S=> GG 106. 2 Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu : 1. die Vermögensteuer , 2. die Erbschaftsteuer , 3. die Verkehrsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen , 4. die Biersteuer , 5. die Abgabe von Spielbanken .
=S=> GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
=S=> GG 106. 4 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen , wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt ; Steuermindereinnahmen , die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden , bleiben hierbei unberücksichtigt . Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen , so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden , wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist . In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen .
=S=> GG 106. 5 Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer , der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Es kann bestimmen , daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen .
=S=> GG 106. 5a Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer . Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts - und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet . Das Nähere wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt .
=S=> GG 106. 6 Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden , das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu . Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen , die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen . Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu . Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden . Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden .
=S=> GG 106. 7 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu . Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung , ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) zufließt .
=S=> GG 106. 8 Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) besondere Einrichtungen , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ( Sonderbelastungen ) verursachen , gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich , wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) nicht zugemutet werden kann , die Sonderbelastungen zu tragen . Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) als Folge der Einrichtungen erwachsen , werden bei dem Ausgleich berücksichtigt .
=S=> GG 106. 9 Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) .