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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 105. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole .
=S=> GG 105. 2 Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern , wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs . 2 vorliegen .
=S=> GG 105. 2a Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich Verbrauchgeregelten Steuern gleichartig sind . Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer .
=S=> GG 105. 3 Bundesgesetze über Steuern , deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .