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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 98. 1 Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln .
=S=> GG 98. 2 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt , so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen , daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist . Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden .
=S=> GG 98. 3 Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln , soweit Artikel 74 Abs . 1 Nr . 27 nichts anderes bestimmt .
=S=> GG 98. 4 Die Länder können bestimmen , daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet .
=S=> GG 98. 5 Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen . Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt . Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu .