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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 96. 1 Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten .
=S=> GG 96. 2 Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten . Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers . Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben .
=S=> GG 96. 3 Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof .
=S=> GG 96. 4 Der Bund kann für Personen , die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen , Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten .
=S=> GG 96. 5 Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen , dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben : 1. Völkermord ; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit ; 3. Kriegsverbrechen ; 4. andere Handlungen , die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden , das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs . 1 ) ; 5. Staatsschutz .