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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 95. 1 Für die Gebiete der ordentlichen , der Verwaltungs - , der Finanz - , der und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe Arbeitsden Bundesgerichtshof , das Bundesverwaltungsgericht , den Bundesfinanzhof , das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht .
=S=> GG 95. 2 Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß , der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht , die vom Bundestage gewählt werden .
=S=> GG 95. 3 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .