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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 93. 2 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates , einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes , ob im Falle des Artikels 72 Abs . 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs . 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs . 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte . Die Feststellung , dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte , ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig , wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist .
=S=> GG 93. 3 Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig .