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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 91a. 1 Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit , wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist ( Gemeinschaftsaufgaben) : 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes .
=S=> GG 91a. 2 Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt .
=S=> GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .