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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 91b. 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von : 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen ; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen ; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten . Vereinbarungen nach Satz 1 Nr . 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder .
=S=> GG 91b. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken .
=S=> GG 91b. 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt .