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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 90. 1 Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen .
=S=> GG 90. 2 Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes .
=S=> GG 90. 3 Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs , soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen , in bundeseigene Verwaltung übernehmen .