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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 89. 1 Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen .
=S=> GG 89. 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden . Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr , die ihm durch Gesetz übertragen werden . Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen , soweit sie im Gebiete eines Landes liegen , diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen . Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder , so kann der Bund das Land beauftragen , für das die beteiligten Länder es beantragen .
=S=> GG 89. 3 Bei der Verwaltung , dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren .