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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 87e. 1 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt . Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden .
=S=> GG 87e. 2 Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr , die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden .
=S=> GG 87e. 3 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt . Diese stehen im Eigentum des Bundes , soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt . Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes ; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 87e. 4 Der Bund gewährleistet , daß dem Wohl der Allgemeinheit , insbesondere den Verkehrsbedürfnissen , beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz , soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen , Rechnung getragen wird . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 87e. 5 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , die die Auflösung , die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes , die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben .