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=S=> GG 87d. 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt . Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden , die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
=S=> GG 87d. 2 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden .
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