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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 87b. 1 Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt . Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte . Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , übertragen werden . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen ; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens .
=S=> GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen .