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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 87a. 1 Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf . Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben .
=S=> GG 87a. 2 Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden , soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt .
=S=> GG 87a. 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis , zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen , soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist . Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden ; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen .
=S=> GG 87a. 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung , wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs . 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen , Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen . Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen , wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen .