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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .
=S=> GG 84. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen .
=S=> GG 84. 3 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden , mit deren Zustimmung und , falls diese Zustimmung versagt wird , mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden .
=S=> GG 84. 4 Werden Mängel , die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat , nicht beseitigt , so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat , ob das Land das Recht verletzt hat . Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden .
=S=> GG 84. 5 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden , für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen . Sie sind , außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten .