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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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177
=S=> GG 80a. 1 Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt , daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen , so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig , wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat . Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs . 5 Satz 1 und Abs . 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen .
=S=> GG 80a. 2 Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben , wenn der Bundestag es verlangt .
=S=> GG 80a. 3 Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig , der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird . Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben , wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt .