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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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Inhalt
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=S=> GG 80. 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung , ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen . Dabei müssen Inhalt , Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden . Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben . Ist durch Gesetz vorgesehen , daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann , so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung .
=S=> GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
=S=> GG 80. 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten , die seiner Zustimmung bedürfen .
=S=> GG 80. 4 Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen , sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt .