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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 79. 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden , das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt . Bei völkerrechtlichen Verträgen , die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind , genügt zur Klarstellung , daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen , eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes , die sich auf diese Klarstellung beschränkt .
=S=> GG 79. 2 Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates .
=S=> GG 79. 3 Eine Änderung dieses Grundgesetzes , durch welche die Gliederung des Bundes in Länder , die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden , ist unzulässig .