kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
50
=S=> GG 70. 1 Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung , soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht .
=S=> GG 70. 2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung .