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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .