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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 60. 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter , die Bundesbeamten , die Offiziere und Unteroffiziere , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .
=S=> GG 60. 2 Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus .
=S=> GG 60. 3 Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen .
=S=> GG 60. 4 Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung .