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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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55
=S=> GG 55. 1 Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören .
=S=> GG 55. 2 Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .