kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
206
=S=> GG 54. 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt . Wählbar ist jeder Deutsche , der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat .
=S=> GG 54. 2 Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre . Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig .
=S=> GG 54. 3 Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern , die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden .
=S=> GG 54. 4 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten , bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen . Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen .
=S=> GG 54. 5 Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages .
=S=> GG 54. 6 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält . Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht , so ist gewählt , wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt .
=S=> GG 54. 7 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .