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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 52. 1 Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr .
=S=> GG 52. 2 Der Präsident beruft den Bundesrat ein . Er hat ihn einzuberufen , wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen .
=S=> GG 52. 3 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen . Er gibt sich eine Geschäftsordnung . Er verhandelt öffentlich . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .
=S=> GG 52. 3a Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten ; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs . 2.
=S=> GG 52. 4 Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören .