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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 48. 1 Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt , hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub .
=S=> GG 48. 2 Niemand darf gehindert werden , das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben . Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig .
=S=> GG 48. 3 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene , ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung . Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .