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=S=> GG 47 Die Abgeordneten sind berechtigt , über Personen , die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben , sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern . Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht , ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig .
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