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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 46. 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat , gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden . Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen .
=S=> GG 46. 2 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden , es sei denn , daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird .
=S=> GG 46. 3 Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich .
=S=> GG 46. 4 Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten , jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen .