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=S=> GG 45c. 1 Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß , dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt .
=S=> GG 45c. 2 Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz .
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