kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
44
=S=> GG 45c. 1 Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß , dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt .
=S=> GG 45c. 2 Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz .