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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 45a. 1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung .
=S=> GG 45a. 2 Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses . Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht , eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen .
=S=> GG 45a. 3 Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung .