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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 42. 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich . Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden . Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden .
=S=> GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen .
=S=> GG 42. 3 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei .