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=S=> GG 41. 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages . Er entscheidet auch , ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat .
=S=> GG 41. 2 Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig .
=S=> GG 41. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
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