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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 39. 3 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen . Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen . Er ist hierzu verpflichtet , wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen .