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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 35. 1 Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe .
=S=> GG 35. 2 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern , wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte . Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder , Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern .
=S=> GG 35. 3 Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen die Weisung erteilen , Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen , sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen . Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates , im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben .