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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 32. 1 Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes .
=S=> GG 32. 2 Vor dem Abschlusse eines Vertrages , der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt , ist das Land rechtzeitig zu hören .
=S=> GG 32. 3 Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen .