kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
198
=S=> GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten .
=S=> GG 28. 2 Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein , alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln . Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung . Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung ; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle .
=S=> GG 28. 3 Der Bund gewährleistet , daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht .