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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 24. 1 Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen .
=S=> GG 24. 1a Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen .
=S=> GG 24. 2 Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen ; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen , die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern .
=S=> GG 24. 3 Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine , umfassende , obligatorische , internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten .