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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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Inhalt
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=S=> GG 23. 1 Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit , die demokratischen , rechtsstaatlichen , sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet . Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen . Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen , durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden , gilt Artikel 79 Abs . 2 und 3.
=S=> GG 23. 1a Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht , wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben . Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet . Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für die Wahrnehmung der Rechte , die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind , Ausnahmen von Artikel 42 Abs . 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs . 3 Satz 1 zugelassen werden .
=S=> GG 23. 2 In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit . Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten .
=S=> GG 23. 3 Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union . Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen . Das Nähere regelt ein Gesetz .
=S=> GG 23. 4 Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen , soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären .
=S=> GG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .
=S=> GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .
=S=> GG 23. 7 Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .