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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 17a. 1 Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen , daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr - oder Ersatzdienstes das Grundrecht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ) , das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ) , soweit es das Recht gewährt , Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen , eingeschränkt werden .
=S=> GG 17a. 2 Gesetze , die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , können bestimmen , daß die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden .