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=S=> GG 15 Grund und Boden , Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt , in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden . Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend .
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