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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 12a. 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften , im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden .
=S=> GG 12a. 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen . Das Nähere regelt ein Gesetz , das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß , die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht .
=S=> GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen .
=S=> GG 12a. 4 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts - und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden , so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden . Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden .
=S=> GG 12a. 5 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs . 1 begründet werden . Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3 , für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind , kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden . Satz 1 findet insoweit keine Anwendung .
=S=> GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .