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Fachwort
DeutschEinheitlichkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ein|heit|li|chk|eit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte Die Kommission war beauftragt , Weisungen zu geben und über den Ablauf der Arbeiten zu wachen . Sie hat alle Schritte der Redaktion der neun aufeinanderfolgenden Fassungen aufmerksam begleitet . Das Redaktionskomitee seinerseits hat die Verantwortung übernommen , den Text zu schreiben und die von der Kommissiongeforderten Änderungen einzuarbeiten , die Anmerkungen zahlreicher Theologen , Exegeten und Katecheten und vor allem der Bischöfe der ganzen Welt zu prüfen , um den Text zu verbessern . Das Komitee war ein Ort fruchtbaren und bereichernden Austausches , um die Einheit und Einheitlichkeit des Textes zu gewährleisten .
GG 95. 3 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.