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Fachwort
Deutschentsprechender Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ents|pre|che|nder
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 877 Desgleichen gehört zur sakramentalen Natur des kirchlichen Dienstamtes sein kollegialer Charakter . Schon zu Beginn seines Wirkens setzte der Herr Jesus die Zwölf ein als die Keime des neuen Israel und zugleich den Ursprung der heiligen Hierarchie ( AG 5 ) . Miteinander erwählt , werden sie auch miteinander ausgesandt ; ihre brüderliche Einheit steht im Dienst der brüderlichen Gemeinschaft aller Gläubigen ; sie soll gleichsam ein Widerschein und ein Zeugnis der Gemeinschaft der göttlichen Personen sein [ Vgl . Joh 17,21-23 ] . Deshalb übt jeder Bischof seinen Dienst im Bischofskollegium aus in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom , dem Nachfolger des hl . Petrus und Haupt des Kollegiums ; in entsprechender Weise üben die Priester ihren Dienst im Presbyterium der Diözese aus , unter der Leitung ihres Bischofs .
BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .
BGB 499. 2 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt , die Auszahlung eines Darlehens , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , aus einem sachlichen Grund zu verweigern . Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben , hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten . Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt , soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde .
BGB 590. 3 Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert , so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs . 3 verlangen , es sei denn , dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist .