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DeutschZusammenarbeit Grundwort fehlt
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Kte Der Katechismus der katholischen Kirche ist die Frucht einer sehr weit gespannten Zusammenarbeit : Er wurde in sechs Jahren intensiver Arbeit im Geist gewissenhafter Offenheit und engagierten Eifers erarbeitet .
Kte Der Entwurf wurde dann Gegenstand einer umfangreichen Beratung aller katholischen Bischöfe , ihrer Bischofskonferenzen oder ihrer Synoden , ferner der Institute für Theologie und Katechese . Im ganzen fand er eine weithin günstige Aufnahme beim Episkopat , und man kann mit Recht feststellen , daß dieser Katechismus die Frucht der Zusammenarbeit des gesamten Episkopates der katholischen Kirche ist , der hochherzig meine Einladung angenommen hat , den eigenen Anteil an Verantwortung bei einer Initiative zu übernehmen , die das kirchliche Leben so unmittelbar betrifft . Diese Antwort weckt in mir tiefe Freude , weil das Zusammenklingen so vieler Stimmen wirklich das ausdrückt , was man die Symphonie des Glaubens nennen kann . Die Herausgabe dieses Katechismus spiegelt damit die kollegiale Natur des Episkopates wider : Sie bezeugt die Katholizität der Kirche .
Kte 2206 Die Familienbeziehungen bewirken eine besondere gegenseitige Nähe der Gefühle , Neigungen und Interessen , vor allem , wenn ihre Mitglieder einander achten . Die Familie ist eine Gemeinschaft mit besonderen Vorzügen : sie ist berufen , herzliche Seelengemeinschaft , gemeinsame Beratung der Gatten und sorgfältige Zusammenarbeit der Eltern bei der Erziehung der Kinder zu verwirklichen ( GS 52,1 ) .
GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .