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Fachwort
Deutschschriftlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: schrif|tl|ic|hen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 108 Der christliche Glaube ist jedoch nicht eine Buchreligion . Das Christentum ist die Religion des Wortes Gottes , nicht eines schriftlichen , stummen Wortes , sondern des menschgewordenen , lebendigen Wortes ( Bernhard , hom . miss . 4,11 ) . Christus , das ewige Wort des lebendigen Gottes , muß durch den heiligen Geist unseren Geist für das Verständnis der Schrift öffnen ( Lk 24,45 ) , damit sie nicht toter Buchstabe bleibe .
BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung .
BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten .