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GG 12a. 4 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts - und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden , so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden . Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden .
GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .
Kte 44 Der Mensch ist seiner Natur und Berufung nach ein religiöses Wesen . Da er von Gott kommt und zu Gott geht , lebt der Mensch nur in freiwilliger Verbindung mit Gott ein vollmenschliches Leben .