Fachwort |
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Deutsch | Verzeichnis | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ver|zei|ch|nis |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Das Verzeichnis der Laienbevölkerung |
| Das Verzeichnis der Priester und Leviten |
| Das Verzeichnis der Lagerstationen |
| Das zweite Verzeichnis des Stammes Benjamin |
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| Jes 4,3 Dann wird der Rest von Zion und wer in Jerusalem noch übrig ist , heilig genannt werden , jeder , der in Jerusalem in das Verzeichnis derer , die am Leben bleiben sollen , eingetragen ist . |
| Kte 120 Die apostolische Überlieferung ließ die Kirche unterscheiden , welche Schriften in das Verzeichnis der heiligen Bücher aufgenommen werden sollten [ Vgl . DV 8,3. ] . Diese vollständige Liste wird Kanon der Heiligen Schriften genannt . Danach besteht das Alte Testament aus 46 ( 45 , wenn man Jeremia und die Klagelieder zusammennimmt ) und das Neue Testament aus 27 Schriften [ Vgl . DS 179 ; 1334-1336 ; 1501-1504. ] : Altes Testament : Genesis , Exodus , Levitikus , Numeri , Deuteronomium , Josua , Richter , Rut , die zwei Bücher Samuel , die zwei Bücher der Könige , die zwei Bücher der Chronik , Esra und Nehemia , Tobit , Judit , Ester , die zwei Bücher der Makkabäer , Ijob , die Psalmen , die Sprichwörter , Kohelet , das Hohelied , die Weisheit , Jesus Sirach , Jesaja , Jeremia , die Klagelieder , Baruch , Ezechiel , Daniel , Hosea , Joël , Amos , Obadja , Jona , Micha , Nahum , Habakuk , Zefanja , Haggai , Sacharja , Maleachi . Neues Testament : Die Evangelien nach Matthäus , Markus , Lukas und Johannes , die Apostelgeschichte , die Paulusbriefe an die Römer , der erste und der zweite an die Korinther , an die Galater , an die Epheser , an die Philipper , an die Kolosser , der erste und der zweite an die Thessalonicher , der erste und der zweite an Timotheus , an Titus , an Philemon , der Hebräerbrief , der Jakobusbrief , der erste und der zweite Petrusbrief , die drei Briefe des Johannes , der Brief des Judas und die Offenbarung des Johannes . |
| BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen . |
| BGB 260. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei . |
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