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Fachwort
DeutschVerzeichnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|zei|ch|nis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Das Verzeichnis der Laienbevölkerung
Das Verzeichnis der Priester und Leviten
Das Verzeichnis der Lagerstationen
Das zweite Verzeichnis des Stammes Benjamin
Jes 4,3 Dann wird der Rest von Zion und wer in Jerusalem noch übrig ist , heilig genannt werden , jeder , der in Jerusalem in das Verzeichnis derer , die am Leben bleiben sollen , eingetragen ist .
Kte 120 Die apostolische Überlieferung ließ die Kirche unterscheiden , welche Schriften in das Verzeichnis der heiligen Bücher aufgenommen werden sollten [ Vgl . DV 8,3. ] . Diese vollständige Liste wird Kanon der Heiligen Schriften genannt . Danach besteht das Alte Testament aus 46 ( 45 , wenn man Jeremia und die Klagelieder zusammennimmt ) und das Neue Testament aus 27 Schriften [ Vgl . DS 179 ; 1334-1336 ; 1501-1504. ] : Altes Testament : Genesis , Exodus , Levitikus , Numeri , Deuteronomium , Josua , Richter , Rut , die zwei Bücher Samuel , die zwei Bücher der Könige , die zwei Bücher der Chronik , Esra und Nehemia , Tobit , Judit , Ester , die zwei Bücher der Makkabäer , Ijob , die Psalmen , die Sprichwörter , Kohelet , das Hohelied , die Weisheit , Jesus Sirach , Jesaja , Jeremia , die Klagelieder , Baruch , Ezechiel , Daniel , Hosea , Joël , Amos , Obadja , Jona , Micha , Nahum , Habakuk , Zefanja , Haggai , Sacharja , Maleachi . Neues Testament : Die Evangelien nach Matthäus , Markus , Lukas und Johannes , die Apostelgeschichte , die Paulusbriefe an die Römer , der erste und der zweite an die Korinther , an die Galater , an die Epheser , an die Philipper , an die Kolosser , der erste und der zweite an die Thessalonicher , der erste und der zweite an Timotheus , an Titus , an Philemon , der Hebräerbrief , der Jakobusbrief , der erste und der zweite Petrusbrief , die drei Briefe des Johannes , der Brief des Judas und die Offenbarung des Johannes .
BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .
BGB 260. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .