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BGB 1842 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
BGB 1854. 3 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
BGB 1891. 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
Kte 20 Bei den Stellen in Kleindruck handelt es sich um geschichtliche oder apologetische Bemerkungen oder auch um ergänzende lehrhafte Ausführungen .