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Fachwort
Deutschgefaßten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ge|faßten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1 Gott ist in sich unendlich vollkommen und glücklich . In einem aus reiner Güte gefaßten Ratschluß hat er den Menschen aus freiem Willen erschaffen , damit dieser an seinem glückseligen Leben teilhabe . Deswegen ist er dem Menschen jederzeit und überall nahe . Er ruft ihn und hilft ihm , ihn zu suchen , ihn zu erkennen und ihn mit all seinen Kräften zu lieben . Er ruft alle durch die Sünde voneinander getrennten Menschen in die Einheit seiner Familie , die Kirche . Er tut es durch seinen Sohn , den er als Erlöser und Retter gesandt hat , als die Zeit erfüllt war . In ihm und durch ihn beruft er die Menschen , im Heiligen Geist seine Kinder zu werden und so sein glückseliges Leben zu erben .
Kte 2807 Das Wort heiligen ist hier zunächst nicht so sehr im verursachenden ( Gott allein heiligt , macht heilig ) , sondern vor allem im einschätzenden Sinn zu verstehen : etwas als heilig anerkennen und es so behandeln . Daher wird die Anrufung Geheiligt werde . . . bei der Anbetung manchmal als Lob und Danksagung verstanden [ Vgl . Ps 111,9 ; Lk 1,49 ] . Doch diese Bitte wird uns von Jesus in Wunschform gelehrt : es ist eine Bitte , ein Verlangen und ein Warten , an denen Gott und der Mensch beteiligt sind . Schon die erste Bitte des Vaterunsers nimmt uns in das innerste Mysterium der Gottheit und in die Taten des Heiles für die Menschheit hinein . Unsere Bitte , daß sein Name geheiligt werde , schließt uns in den im voraus gefaßten gnädigen Ratschluß mit ein , daß wir in Liebe heilig und untadelig vor Gott leben [ Vgl . Eph 1,9:4 ] .
GG 77. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist , kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist , gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen . Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses , in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses , daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist .