kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschwahlweise Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: wahlweise
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 213 Die Hemmung , die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche , die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind .